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   VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022   

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VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022 (https://dejure.org/2012,4360)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.02.2012 - 22 N 11.3022 (https://dejure.org/2012,4360)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 22 N 11.3022 (https://dejure.org/2012,4360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen;Geltung der Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau für Prüfsachverständige mit Geschäftssitz und Anerkennung in einem anderen Bundesland, die auch in Bayern tätig sindGrundsatz der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Altersgrenze für Prüfingenieure für Standsicherheit; Wirksamkeit der Vorschrift des § 1 Nr. 3 Buchst. a) ÄndVPrüfVBau; Zulässigkeit von starren Altersgrenzen in sicherheitsrelevanten Bereichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Altersgrenze für Prüfingenieure für Standsicherheit; Wirksamkeit der Vorschrift des § 1 Nr. 3 Buchst. a) ÄndVPrüfVBau; Zulässigkeit von starren Altersgrenzen in sicherheitsrelevanten Bereichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Starre Altersgrenzen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in sicherheitsrelevanten Bereichen grundsätzlich zulässig, sofern sie angemessen sind, weil in diesen Bereichen mit der Verhütung von Unglücksfällen ein rechtlich legitimes Ziel verfolgt wird (vgl. zu Prüfingenieuren BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/82 f.; BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 m.w.N.).

    Es handelt sich allerdings nicht um eine subjektive Berufszulassungsschranke, weil die Regelung nicht die Aufgabe des Berufs erfordert (so zur generellen Altersgrenze bei Prüfingenieuren BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/82 f.), sondern um eine Beschränkung der Berufsausübung, weil die Regelung nur die Einstellung der Tätigkeit als Prüfingenieur im Freistaat Bayern, nicht aber überhaupt verlangt.

    Die Ausgestaltung bleibt ihm überlassen; dabei können Zeitdauer, Art und wirtschaftliche Bedeutung der gewerblichen Tätigkeit, Alter des Betroffenen und die für ihn bestehenden Möglichkeiten, seine geschäftlichen Beziehungen ohne wirtschaftliche Einbußen abzuwickeln, von Bedeutung sein (vgl. BVerfG vom 15.2.1967 BVerfGE 21, 173/185; BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG vom 27.10.1998 BVerfGE 98, 265/309 f.).

    Bei einer Altersgrenze, welche eine objektive Berufszulassungsschranke darstellt und bei ihrem Erreichen zur Aufgabe des Berufs nötigt, kann eine dreijährige Übergangsfrist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes angemessen sein (vgl. BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/83 f.).

  • VGH Bayern, 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154

    Prüfingenieur für Standsicherheit; Altersgrenze; Grundsatz der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Starre Altersgrenzen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in sicherheitsrelevanten Bereichen grundsätzlich zulässig, sofern sie angemessen sind, weil in diesen Bereichen mit der Verhütung von Unglücksfällen ein rechtlich legitimes Ziel verfolgt wird (vgl. zu Prüfingenieuren BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/82 f.; BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 m.w.N.).

    In solchen Fällen lässt sich eine starre Altersgrenze auch am Maßstab des § 10 AGG und des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vom 27. November 2000 (ABl L 303 vom 2.12.2000, S. 16) rechtfertigen (vgl. EuGH vom 13.9.2011 C-447/09 RdNrn. 58, 69; BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 RdNrn. 15 ff.).

    Ob eine Altersgrenze von 70 Jahren oder von 68 Jahren festzusetzen ist, ist eine Frage, deren Beantwortung im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Normgebers liegt (vgl. auch BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 RdNr. 11).

    Dass Prüfsachverständige mit einem Geschäftssitz in anderen Bundesländern und dort geltenden höheren Altersgrenzen bei ihrer Tätigkeit im Freistaat Bayern teilweise eine Besserstellung gegenüber Prüfsachverständigen mit Anerkennung und Geschäftssitz im Freistaat Bayern erfahren, rechtfertigt sich durch den Föderalismus (vgl. BayVGH vom 21.10.2011 Az. 22 ZB 11.2154 RdNr. 10).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Der Gesetzgeber ist befugt, Berufe rechtlich zu ordnen, ihre Berufsbilder rechtlich zu "fixieren" und auf diese Weise die Wahrnehmung eines Berufs auf Personen zu beschränken, welche bestimmte Anforderungen erfüllen (BVerfG vom 15.2.1967 BVerfGE 21, 173/181; BVerfG vom 1.7.1980 BVerfGE 54, 237/247, jeweils m.w.N.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei die allgemeine Richtschnur für Regelungen, indem er verbietet, die Freiheit der Berufswahl stärker zu beschränken, als es die zu schützenden öffentlichen Interessen erfordern (vgl. BVerfG vom 15.2.1967 BVerfGE 21, 173/181 f.).

    Die Ausgestaltung bleibt ihm überlassen; dabei können Zeitdauer, Art und wirtschaftliche Bedeutung der gewerblichen Tätigkeit, Alter des Betroffenen und die für ihn bestehenden Möglichkeiten, seine geschäftlichen Beziehungen ohne wirtschaftliche Einbußen abzuwickeln, von Bedeutung sein (vgl. BVerfG vom 15.2.1967 BVerfGE 21, 173/185; BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG vom 27.10.1998 BVerfGE 98, 265/309 f.).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Der Gesetzgeber ist befugt, Berufe rechtlich zu ordnen, ihre Berufsbilder rechtlich zu "fixieren" und auf diese Weise die Wahrnehmung eines Berufs auf Personen zu beschränken, welche bestimmte Anforderungen erfüllen (BVerfG vom 15.2.1967 BVerfGE 21, 173/181; BVerfG vom 1.7.1980 BVerfGE 54, 237/247, jeweils m.w.N.).

    Eingriffe in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit unterliegen dem Gesetzesvorbehalt einschließlich der Anforderungen an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit einer gesetzlichen Einschränkung der Freiheit (vgl. BVerfG vom 1.7.1980 BVerfGE 54, 237/246).

    Ein rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Verbot der Berufsausübung muss in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können; der Gesetzgeber muss seinen Grundgedanken, das Ziel seines gesetzgeberischen Wollens, vollkommen deutlich machen (BVerfG vom 1.7.1980 BVerfGE 54, 237/247 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Ein völliger Verzicht auf eine Übergangsregelung bei konstitutiven Neuregelungen kommt allenfalls zur Unterbindung akuter Missstände in der Berufswelt in Betracht, ansonsten steht dem Gesetzgeber lediglich ihre Ausgestaltung frei (BVerfG vom 27.10.1998 BVerfGE 98, 265/309 f.; BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/155).

    Die Ausgestaltung bleibt ihm überlassen; dabei können Zeitdauer, Art und wirtschaftliche Bedeutung der gewerblichen Tätigkeit, Alter des Betroffenen und die für ihn bestehenden Möglichkeiten, seine geschäftlichen Beziehungen ohne wirtschaftliche Einbußen abzuwickeln, von Bedeutung sein (vgl. BVerfG vom 15.2.1967 BVerfGE 21, 173/185; BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG vom 27.10.1998 BVerfGE 98, 265/309 f.).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 2918/09

    Keine Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) durch Befristung der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Allerdings gibt es auch in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 GG kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG vom 13.2.1973 BVerfGE 34, 252/256; BVerfG vom 4.2.2010 NVwZ-RR 2011, 385/386 RdNr. 14 m.w.N.).

    Für die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts mit einer künftigen Befristung aller Bestellungen wurde eine sechsjährige Übergangsfrist nicht beanstandet (BVerfG vom 4.2.2010 NVwZ-RR 2011, 385/386 RdNr. 21).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Hierbei helfen alle herkömmlichen Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung (vgl. BVerfG vom 20.3.2002 BVerfGE 105, 135/157 m.w.N.).

    Daher verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass Tragweite und Anwendungsbereich schon aus der Norm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfG vom 20.3.2002 a.a.O. S. 153).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Ein völliger Verzicht auf eine Übergangsregelung bei konstitutiven Neuregelungen kommt allenfalls zur Unterbindung akuter Missstände in der Berufswelt in Betracht, ansonsten steht dem Gesetzgeber lediglich ihre Ausgestaltung frei (BVerfG vom 27.10.1998 BVerfGE 98, 265/309 f.; BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/155).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Bei der Bemessung einer Übergangsfrist für die Ruhestandsversetzung von Lehrern andererseits, die ebenfalls die Berufswahl betrifft, darf der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass die betroffenen Lehrer ohnehin spätestens nach einem Jahr regulär in Ruhestand getreten wären (BVerfG vom 10.12.1985 BVerfGE 71, 255/275 a.E.).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022
    Ähnlich wurde bei der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts eine Antragsfrist von einem Jahr für angehende Rechtsbeistände zur Beantragung und Erfüllung der Anforderungen an eine Erlaubnis für angemessen erachtet (BVerfG vom 5.5.1987 BVerfGE 75, 246/282).
  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 NE 11.3023

    Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und

    § 1 Nr. 3 Buchst. a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen vom 11. Dezember 2011 (GVBl S. 720) wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Normenkontrollverfahren (Az. 22 N 11.3022) für Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen (§ 23 PrüfVBau) außer Vollzug gesetzt.

    Mit einem Normenkontrollantrag (Az. 22 N 11.3022) wendet er sich gegen die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau; außerdem begehrt er eine einstweilige Anordnung mit folgendem Inhalt:.

    In einem Merkblatt der Obersten Baubehörde vom Januar 2008 über die Vergleichbarkeit der Anerkennungen anderer Bundesländer (Gerichtsakte Az. 22 N 11.3022 Bl. 41) seien weder die unterschiedlichen Altersgrenzen anderer Bundesländer erwähnt noch auf die Anwendbarkeit der bayerischen Altersgrenze hingewiesen worden, so dass er davon ausgegangen sei, von Hessen aus bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahrs im Freistaat Bayern tätig sein zu können.

    Wegen der Einzelheiten der Fehlerhaftigkeit der Norm wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2012 im Hauptsacheverfahren (Az. 22 N 11.3022) verwiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - 4 B 543/13

    Festlegung der Altersgrenze i.R.d. Anerkennung als Sachverständiger für die

    vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 N 11.3022 -, juris, insbesondere Rn. 35.

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. Februar 2012, a.a.O., zur Anwendung der - mit § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO übereinstimmenden - Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau 2007 entschieden hat, dass diese nicht für in anderen Bundesländern (d.h. außerhalb Bayerns) anerkannte Prüfsachverständige galt, beruht dies auf der anderen Regelungshistorie in Bayern und dem Umstand, dass die dortige Gleichwertigkeitsregelung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau 2007) anders strukturiert war, nämlich die unmittelbare Geltung der anderweitigen Anerkennung anordnete.

    vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Hessen eingehend HessVGH, Urteil vom 7. August 2013, a.a.O.; ferner BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 N 11.3022 -, juris, Rn. 22 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 5. März 2013 - Vf.123-VI-11 -, juris, Rn. 35.

  • VerfGH Bayern, 05.03.2013 - 123-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Höchstaltersgrenze für Prüfingenieure

    Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Änderung durch Normenkontrollurteil vom 17. Februar 2012 Az. 22 N 11.3022 wegen Fehlens einer erforderlichen Übergangsfrist für unwirksam erklärt hatte, erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Verordnung vom 15. März 2012 (GVBl S. 91) die gleiche Regelung nochmals sowie eine Übergangsregelung, nach der Prüfingenieure und Prüfsachverständige, die am 31. März 2012 über eine vergleichbare Anerkennung eines anderen Landes verfügt haben, aufgrund dieser Anerkennung längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 weiter tätig sein dürfen.
  • VGH Bayern, 02.12.2016 - 12 CS 16.1714

    Zur Zweckentfremdung von Wohnraum (Satzung der Landeshauptstadt München über das

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt deshalb, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Regelung entweder bereits aus der Norm selbst ergeben oder sich zumindest im Wege der Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BayVGH vom 17.2.2012 - 22 N 11.3022 -, juris Rn. 27 unter Hinweis auf BVerfG vom 20.3.2002, BVerfGE 105, 135 ff.).

    Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BayVGH vom 17.2.2012 a. a. O., Rn.27).

  • VGH Bayern, 08.04.2014 - 22 CS 14.224

    Bestandsschutz bei erst während der Vorbereitung des neuen

    Dabei ist eine Übergangsregelung in Fällen geboten, in denen der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit für den Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, weil dieser die künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt hat (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173/183; BVerfG, B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u.a. - BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG, U.v. 27.10.1998 - 1 BvR 2309/96 u.a. - BVerfGE 98, 265/309 f.; auch BayVGH, U.v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 - Rn. 43 ff.).
  • VG Saarlouis, 12.12.2013 - 1 K 758/12

    Altersgrenze von 68 Jahren für die Anerkennung als Prüfsachverständiger

    Zur Problematik vgl. weiter: BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011, 1 BvR 1103/11, NVwZ 2012, 297; BVerwG, Urteile vom 26.01.2011, 8 C 45.09, und vom 01.12.2012, 8 C 24.11, E 141, 385 ff; HessVGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, 7 A 1644/12.Z, GewArch 2013, 251 ff.; und vom 07.08.2013, 7 C 897/13.N; BayVGH, Beschluss vom 21.10.2011, 22 ZB 11.2154, und Urteil vom 17.02.2012, 22 N 11.3022; VerfGH München, Entscheidung vom 05.03.2013, Vf. 123-VI-11; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.07.2012, 7 K 574/11.WI; VG München, Urteil vom 26.07.2011, M 16 K 11.1633; VG Aachen, Beschluss vom 29.07.2013, 5 L 226/13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, 20 K 440/12, NVwZ-RR 2013, 637 ff. - jeweils zitiert nach Juris.
  • VG Düsseldorf, 10.04.2013 - 20 K 440/12

    Höchstaltersgrenze für Bausachverständige in NRW rechtswidrig!

    Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2012, - 22 N 11.3022 -, Juris, und des EuGH vom 12. Oktober 2010, - C-45/09 - (Rosenbladt), Juris, sind ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 22 ZB 12.922

    Eintragung in die Architektenliste als freiberuflicher Architekt (Hochbau);

    Soweit nämlich der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit für den Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, muss der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für diejenigen schaffen, welche die künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfG vom 15.2.1967 BVerfGE 21, 173/183; BVerfG vom 4.5.1983 BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG vom 27.10.1998 BVerfGE 98, 265/309 f.; auch BayVGH vom 17.2.2012 Az. 22 N 11.3022 RdNrn. 43 ff.).
  • VGH Bayern, 06.12.2018 - 12 ZB 18.1401

    Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte

    Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist stets der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BayVGH v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 -, juris unter Hinweis auf BVerfG v. 20.3.2002, BVerfGE 105, 135 ff.).
  • VG Aachen, 29.07.2013 - 5 L 226/13

    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für den Personenkreis

    vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 N 11.3022 -, a.a.O., HessVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, a.a.O..
  • VG Aachen, 29.11.2012 - 5 K 1585/11

    Ermahnung gegenüber einem staatlich anerkannten Sachverständigen als

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